Fliehen mit dem Kraftfahrzeug vor der Polizei kann ein "Rennen" nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen

In meinem heutigen Beitrag möchte ich auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.07.2019 – 4 RV 28 Ss 103/19) verweisen.

 

Das Kernproblem ist, ob jemand gleichzeitig ein "Rennen" § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht, wenn er "Polizeiflucht" begeht.

 

In de Entscheidung heißt es: 

 

Dies (also § § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ) verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren (so aber das LG Stade, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 132 Qs 88/18 –, juris).

Die Gesetzesformulierung soll vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen auf einen Nenner bringen (vgl. BT-Drucks. 18/12964 S. 5 und 6).

Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit

(Pegel in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 315d Rn. 17; Kulhanek in BeckOK, StGB, v. Heintschel-Heinegg, 42. Ed. Stand 1. Mai 2019, § 315d Rn. 41 f.; Heger in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315d Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2019 - 3 Ss 25/19, juris),

die sich an den genannten Kriterien orientiert.

 

Mit anderen Worten: Es muss nicht die tatsächliche mögliche Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, sondern die konkrete Höchstgeschwindigkeit reicht aus.

 

Weiter heißt es:

 

Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein (so aber Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. § 315d Rn. 3 und 9). Die Auffassung, die Verfolgungsjagd könne bei der Polizeiflucht nicht als Wettbewerb oder Leistungsprüfung eingestuft werden und unterliege deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, findet weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sprechen diese wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift auch in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall - wie hier - festgestellt werden können.

 

 

Mit anderen Worten: Wer flieht, macht sogleich ein "Rennen" mit der Polizei.

 

Für Sie:

Wenn Sie den § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, ist auch Ihre Fahrerlaubnis gefährdet, da § 69 II Nr. 1a StGB dies erfasst.

 

 

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