Vorladung als Zeuge: Sie könnten als Zeuge in einem laufenden Fall gebraucht werden.
Vorladung als Beschuldigter: Sie könnten einer Straftat beschuldigt werden und zur Aussage aufgefordert werden.
Informationsschreiben: Sie könnten über ein Verfahren informiert werden, weil Sie Strafanzeige/Strafantrag gestellt haben.
Als Zeuge: Nur dann, wenn die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Dies ist öfters nicht aus dem Schreiben zu entnehmen.
Ausnahmsweise müssen Sie als Zeuge auch dann nicht hin, wenn Sie sog. „gefährdeter Zeuge“ sind, dh. möglicherweise selbst durch Ihre Aussage Beschuldigter werden. In diesem Fall rate ich Ihnen, zeitig vor dem Termin, einen Anwalt für Strafrecht heranzuziehen. Dieser wird das konkrete Vorgehen besprechen/veranlassen.
Als Beschuldigter: Nein. Sie müssen auf den Brief nicht antworten oder sich melden. Ich rate Ihnen, unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht wie mich zu kontaktieren.
Als „ungefährdeter“ Zeuge: Wenn Sie nicht erscheinen, kann es vorkommen, dass die Polizei bei Ihnen erscheint, um die Vernehmung durchzuführen.
Als Beschuldigter: Es passiert garnichts. Sie sollten diesen Brief als „Warnsignal“ sehen und sofort einen Anwalt für Strafrecht einschalten.
Ja. Das ist dringend geraten. Eine mögliche Aussage ohne Aktenkenntnis kann fatale bzw. unbehebbare Folgen mit sich bringen. So verbauen Sie keine möglichen Verteidigungswege.
Als Beschuldigter: Sie haben das Recht überhaupt nicht zu erscheinen und zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht wie mich.
Als „gefährdeter“ Zeuge: Ob Sie gefährdeter Zeuge sind, wird Ihr Anwalt zuerst ggü. Polizei klarstellen. Bis das nicht festgestellt wurde, sind Sie Zeuge und müssen ggf. aussagen.
Ja. Können Sie. Dennoch raten wir Ihnen als Beschuldigten, diesen Termin überhaupt nicht wahrzunehmen. Lassen Sie Ihren Anwalt für Strafrecht diesen Termin für Sie regeln.
Diese Frage ist weit gefasst, weshalb eine vollständige Antwort nicht möglich ist. Unschuldig sind Sie natürlich, bis das Gegenteil bewiesen wurde. Öfters wird im Falle des "Freispruches" der Ersatzanspruch dem Grunde nach bereits im Urteil „ausgesprochen“, sofern Zwangsmaßnahmen (U-Haft etc.) im Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden.
Das hängt von dem konkreten Vorwurf, dem Beschuldigten und der Tatsituation ab. Das Verfahren kann bspw. durch Einstellung (mit Geldauflage), Strafbefehl mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe sowie Gerichtsverfahren mit Urteil und Nebenstrafen enden.
Als Beschuldigter überhaupt nicht. Die beste Vorbereitung ist, sich einen Anwalt für Strafrecht zur Hilfe zu nehmen.
Nein. Es ist sogar üblich, dass Strafverteidiger wie ich bundesweit tätig sind.
Nein. Wenn Sie ggü. dem Gericht bspw. mich als Pflichtverteidiger nennen, ist das Gericht üblich gezwungen mich zu Ihrem Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern in Ihrem Falle notwendige Verteidigung in Frage kommt.
Schicken Sie mir ganz unverbindlich in einer Whatsapp-Nachricht Beschuldigtenbogen / Anklageschrift als Foto und eine Telefonnummer für eine Kontaktaufnahme.
Für Sie entstehen dadurch keine Kosten.
Ich arbeite bundesweit.