Polizeiliche Schreiben können verschiedene Gründe haben:
Einladung als Zeuge: Sie sollen bei der Aufklärung eines Strafverfahrens helfen.
Vorladung als Beschuldigter: Die Polizei verdächtigt Sie einer Straftat und möchte Sie anhören.
Informationsmitteilung: Sie wurden z. B. als Anzeigeerstatter über Verfahrensstand oder Ermittlungen informiert.
Als Zeuge:
Grundsätzlich nur, wenn die Staatsanwaltschaft Sie offiziell laden lässt. Das erkennt man aber nicht immer auf Anhieb.
Wichtig: Wenn Sie aussagen müssten, sich aber durch Ihre Aussage selbst belasten könnten („gefährdeter Zeuge“), sollten Sie vorab einen
Strafverteidiger einschalten. Nur er kann einschätzen, ob Sie wirklich erscheinen müssen.
Als Beschuldigter:
Nein. Sie sind zu keiner Aussage verpflichtet und müssen auch nicht zur Polizei.
Meine klare Empfehlung: Lassen Sie den gesamten Kontakt ab jetzt durch einen Strafverteidiger abwickeln.
Als Zeuge:
Wird Ihre Aussage als wichtig eingestuft, kann es passieren, dass die Polizei Sie direkt aufsucht, um die Vernehmung durchzuführen.
Als Beschuldigter:
Es gibt keine rechtlichen Konsequenzen, wenn Sie dem Brief keine Folge leisten. Aber: Sie sollten dies als deutliches Warnsignal ernst nehmen und umgehend einen Anwalt einschalten.
Unbedingt.
Wer ohne Akteneinsicht zur Aussage erscheint, riskiert schwerwiegende Fehler. Ein unbedachtes Wort kann den Ausgang des gesamten Verfahrens beeinflussen – auch wenn Sie unschuldig sind.
Als Beschuldigter:
Sie haben das Recht zu schweigen und nicht zu erscheinen – und sollten davon in der Regel auch Gebrauch machen.
Als möglicher „gefährdeter Zeuge“:
Ob Sie in diese Kategorie fallen, kann nur ein Anwalt prüfen. Erst nach juristischer Bewertung ergibt sich, ob Sie überhaupt aussagen müssen.
Ja, aber:
Wenn Sie beschuldigt werden, sollten Sie den Termin gar nicht selbst wahrnehmen.
Lassen Sie Ihren Verteidiger den Kontakt zur Polizei übernehmen und das weitere Vorgehen abstimmen.
In Deutschland gilt: Sie sind solange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Aber auch bei Unschuld kann es zu belastenden Maßnahmen kommen (z. B. Durchsuchung, U-Haft, Vorladung).
Deshalb ist anwaltlicher Beistand auch für Unschuldige wichtig.
Dann ist es umso entscheidender, dass Sie sich richtig verhalten. Je nach Schwere des Vorwurfs und Verfahrensstand kommen in Betracht:
Einstellung gegen Auflagen (z. B. Geldzahlung)
Strafbefehl (Geldstrafe, ggf. Eintrag ins Register)
Hauptverhandlung mit Urteil
Freiheitsstrafe oder Nebenfolgen
Ein Strafverteidiger prüft alle Optionen und verhandelt im besten Fall schon im Ermittlungsverfahren.
Gar nicht – jedenfalls nicht allein.
Die klügste Vorbereitung ist, keine Aussage zu machen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Selbst bei scheinbar „harmlosen“ Vorladungen kann viel schiefgehen.
Nein. Viele Strafverteidiger – wie ich – sind bundesweit tätig. Der Wohnort ist dabei nicht entscheidend.
Ebenfalls nein. Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, können Sie dem Gericht auch mich als Pflichtverteidiger vorschlagen. Das Gericht bestellt dann in der Regel den gewünschten Verteidiger, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen.
Schicken Sie mir ganz unverbindlich in einer Whatsapp-Nachricht Beschuldigtenbogen / Anklageschrift als Foto und eine Telefonnummer für eine Kontaktaufnahme.
Für Sie entstehen dadurch keine Kosten.
Ich arbeite bundesweit.