Häufig gestellte Fragen: Strafrecht

Frage

Antwort


1.    Warum habe ich einen Brief von der Polizei erhalten?

Vorladung als Zeuge: Sie könnten als Zeuge in einem laufenden Fall gebraucht werden.

 

Vorladung als Beschuldigter: Sie könnten einer Straftat beschuldigt werden und zur Aussage aufgefordert werden.

 

Informationsschreiben: Sie könnten über ein Verfahren informiert werden, weil Sie Strafanzeige/Strafantrag gestellt haben.

 


2. Muss ich auf den Brief antworten oder mich persönlich bei der Polizei melden?

 

Als Zeuge: Nur dann, wenn die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Dies ist öfters nicht aus dem Schreiben zu entnehmen.

 

Ausnahmsweise müssen Sie als Zeuge auch dann nicht hin, wenn Sie sog. „gefährdeter Zeuge“ sind, dh. möglicherweise selbst durch Ihre Aussage Beschuldigter werden. In diesem Fall rate ich Ihnen, zeitig vor dem Termin, einen Anwalt für Strafrecht heranzuziehen. Dieser wird das konkrete Vorgehen besprechen/veranlassen.

 

Als Beschuldigter: Nein. Sie müssen auf den Brief nicht antworten oder sich melden. Ich rate Ihnen, unverzüglich einen Anwalt für Strafrecht wie mich zu kontaktieren.

 


3. Was passiert, wenn ich den Brief der Polizei ignoriere?

     

Als „ungefährdeter“ Zeuge: Wenn Sie nicht erscheinen, kann es vorkommen, dass die Polizei bei Ihnen erscheint, um die Vernehmung durchzuführen.

 

Als Beschuldigter: Es passiert garnichts. Sie sollten diesen Brief als „Warnsignal“ sehen und sofort einen Anwalt für Strafrecht einschalten.

 


4. Sollte ich einen Anwalt konsultieren, bevor ich auf den Brief als Beschuldigter/gefährdeter Zeuge reagiere?


Ja. Das ist dringend geraten. Eine mögliche Aussage ohne Aktenkenntnis kann fatale bzw. unbehebbare Folgen mit sich bringen. So verbauen Sie keine möglichen Verteidigungswege.

 


5. Welche Rechte habe ich, wenn ich einen Brief von der Polizei erhalte?

 

Als Beschuldigter: Sie haben das Recht überhaupt nicht zu erscheinen und zu schweigen. Machen Sie davon Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht wie mich.

 

Als „gefährdeter“ Zeuge: Ob Sie gefährdeter Zeuge sind, wird Ihr Anwalt zuerst ggü. Polizei klarstellen. Bis das nicht festgestellt wurde, sind Sie Zeuge und müssen ggf. aussagen.

 

 


6. Kann ich den Termin oder das Treffen mit der Polizei verschieben?

 

Ja. Können Sie. Dennoch raten wir Ihnen als Beschuldigten, diesen Termin überhaupt nicht wahrzunehmen. Lassen Sie Ihren Anwalt für Strafrecht diesen Termin für Sie regeln.

 


7. Was passiert, wenn ich unschuldig bin?

 

Diese Frage ist weit gefasst, weshalb eine vollständige Antwort nicht möglich ist. Unschuldig sind Sie nach „Freispruch im Urteil“. Erst dann stellt sich die Frage über die Kostenerstattung und Schadensersatz. Öfters wird im Falle des Freispruches der Ersatzanspruch dem Grunde nach bereits im Urteil „ausgesprochen“, sofern Zwangsmaßnahmen (U-Haft etc.) im Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden.

 


8. Welche Konsequenzen könnten sich ergeben, wenn ich schuldig bin?

 

Das hängt von dem konkreten Vorwurf, dem Beschuldigten und der Tatsituation ab. Das Verfahren kann bspw. durch Einstellung (mit Geldauflage), Strafbefehl mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe sowie Gerichtsverfahren mit Urteil und Nebenstrafen enden.

 


9. Wie kann ich mich am besten auf das Treffen mit der Polizei vorbereiten?

 

Als Beschuldigter überhaupt nicht. Die beste Vorbereitung ist, sich einen Anwalt für Strafrecht zur Hilfe zu nehmen.

 


10. Muss mein Anwalt aus der selben Stadt sein?

Nein. Es ist sogar üblich, dass Strafverteidiger wie ich bundesweit tätig sind.

 


11. Muss mein Pflichtverteidiger aus derselben Stadt wie mein Wohnort sein?

Nein. Wenn Sie ggü. dem Gericht bspw. mich als Pflichtverteidiger nennen, ist das Gericht üblich gezwungen mich zu Ihrem Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern in Ihrem Falle notwendige Verteidigung in Frage kommt.


Alternativ reichen Sie Ihren Beschuldigtenbogen oder die Anklageschrift einfach per Whatsapp als Foto ein.