Frage
Antwort
1. Was sollte ich als Erstes tun, wenn ich in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt bin?
2. Muss ich auf das Schreiben des Unfallverursachers warten?
Nein!
Sie können sich mit der Unfallmitteilung direkt an
einen Anwalt für Verkehrsrecht wie mich wenden.
Danach bespricht man das weitere Vorgehen zur Durchsetzung der Ansprüche.
Ihr Anwalt wird auf Grundlage der Unfallmitteilung die gegnerische Haftpflichtversicherung finden und bis zur vollständigen Schadensbezifferung zumindest den Schaden anzeigen.
3. Bin ich verpflichtet mit der Versicherung des Unfallverursachers zu telefonieren?
Nein! Dennoch versuchen viele Versicherungen den Geschädigten sofort telefonisch zu kontaktieren, damit ein Anwalt nicht zwischengeschaltet wird.
In diesem Falle rate ich Ihnen deutlich zu machen, dass Sie diese Angelegenheit Ihrem Anwalt übergeben werden und für weitere Gespräche nicht mehr offen sind.
4. Muss ich den Gutachter der Gegenseite/Unfallverursachers zur Bestimmung meines Fahrzeugschadens akzeptieren?
Nein! Viele Versicherungen versuchen auch direkt im ersten Telefonkontakt einen Termin zu vereinbaren, um ihren Gutachter zwischenzuschalten.
Ich rate Ihnen, dieses "Angebot" nicht anzunehmen, sondern Ihren Gutachter selbst zu bestimmen.
Wenn Sie keinen eigenen Gutachter haben, kümmere ich mich auch hierum.
5. Bezahlt die gegnerische Versicherung auch meinen Gutachter?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre gesamten Kosten tragen. Hierzu zählen auch die Kosten Ihres gewählten Gutachters. Diese Kosten wird Ihr Anwalt für Verkehrsrecht bereits für Sie geltend machen.
6. Muss ich die Polizei rufen, auch wenn der Unfall nicht meine Schuld war?
Es ist ratsam, die Polizei zu rufen, auch wenn der Unfall nicht Ihre Schuld war.
Ein Polizeibericht kann bei der Klärung von Versicherungsansprüchen helfen.
Die Unfallmitteilung enthält wichtige Informationen über den Unfall und die beteiligten Parteien, die später von Versicherungsunternehmen und Anwälten verwendet werden können, um die Schuldfrage zu klären.
7. Sollte ich Fotos oder Videos vom Unfallort machen?
Dies ist ratsam, auch wenn die Polizei hinzugerufen wurde. Insbesondere bei uneinsichtigen Unfallverursacher erforderlich!
Fotografieren Sie die unveränderte Unfallstelle samt Fahrzeuge. Nehmen Sie Bilder von der gesamten Unfallstelle auf, einschließlich der Straßenschilder, der Verkehrssituation und etwaiger Verkehrszeichen. Diese Fotos helfen dabei, den Kontext des Unfalls zu verstehen.
Fotografieren Sie eventuelle Verletzungen.
Filmen Sie den Unfallort: Wenn möglich, machen Sie kurze Videos, die den Unfallort und die Situation zeigen. Ein Video kann zusätzliche Details erfassen, die auf Fotos möglicherweise nicht sichtbar sind.
Diese Unterlagen bringen Sie dann Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht.
8. Was passiert bzw. was mache ich, wenn die andere Partei keine Versicherung hat?
Alternativ:
9. Muss ich einen Anwalt für Verkehrsrecht an meinem Wohnsitz beauftragen?
Nein! Wir können die gesamte Konversation über E-Mail/Whatsapp/Telefon führen.
Sie müssen nicht in der Kanzlei des Anwalt für Verkehrsrecht sein.
Schicken Sie mir die Unterlagen und ich kümmere mich um den Rest.
10. Muss ich den vom Gutachter benannten Anwalt akzeptieren?
Nein!
Ihr Gutachter ist verpflichtet, das Gutachten Ihrem Anwalt zu schicken, auch wenn manche Gutachter darauf drängen, deren Anwalt einzuschalten.
Geben Sie Ihrem Gutachter bei Auftragserteilung meine Kontaktdaten und sagen Sie, dass das Gutachten an mich kommen soll.
Im Anschluss rufen Sie mich an und informieren mich hierüber.
Achten Sie daher, was Sie beim Gutachter unterschreiben.
11. Ich bin das erste Mal in einen Verkehrsunfall verwickelt. Wie gehe ich vor?
Ganz einfach: Wenn Sie keine Schuld haben, kontaktieren Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht wie mich und ich nehme Ihnen die Arbeit ab.
Nach der Kontaktaufnahme erkläre ich Ihnen, wie vorzugehen ist. Dann kläre ich auch für Sie den Gutachter, wenn Sie keinen eigenen haben.
Sie reichen nur die Unterlagen ein und unterschreiben die Vollmacht und den Mandantenbogen.