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Hausdurchsuchung ...Vorwurf Kinderpornographie (KiPo)...was tun?

Sie stehen eines morgens auf und die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbefehl vor Ihrer Haustür.

Nach diesem ersten Schock fragen Sie, was der Vorwurf sei. Ihnen bzw. Familienangehörigen, die mit Ihnen gemeinsam wohnen, wird "Besitz/Verbreitung von Kinderpornographie/Jugendpornographie" (§§ 184b, § 184c StGB).

Der Verdacht auf Sie erfolgte aus folgendem Grund: Auf einer der Darknet-Seiten/Gruppen (bspw. Kik-Messenger) wurde Ihre E-Mail-Adresse hinterlegt. Darüber hinaus wurde als Account Teile Ihres Namens verwendet.

Diese zweite Information trifft Sie "wie eine Latte ins Gesicht". Für eine Hausdurchsuchung genügen diese Indizien.

 

 

Wichtig:

Kinderpornographie (KiPo) wird (verständlicher Weise) von den Ermittlungsbehörden sehr penibel behandelt. 

Öfters erfährt man von diesem harten Vorwurf dann, wenn die Polizei vor der Tür steht. Der Grund liegt darin, dass der "Anfangsverdacht" (bspw. Indizien) für diese Straftat bereits für die Hausdurchsuchung ausreicht.

 

Letztlich ist bereits im Durchsuchungsbeschluss genau genannt (so sollte es sein), wonach gesucht wird und wo gesucht werden darf. Daher ist es für Sie wichtig, vor der Durchsuchung sich den Beschluss einmal anzuschauen.

 

Je schneller Sie Ihren Anwalt einschalten, desto schneller kann dieser mögliche Fehler der Durchsuchung aufdecken und den Sachverhalt für Sie bestmöglich erledigen.

 

 

Tipp:

1. Keinesfalls während der Durchsuchung Angaben zur Sache machen. "Ich rede nicht ohne meinen Anwalt" ist kein Indiz dafür, dass Sie etwas zu verschweigen haben.

2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und bringen Sie diesen zum Termin mit Ihrem Anwalt mit.

 

Übrigens:

Es genügt auch, wenn in einer Whatsapp-Gruppe einer der Teilnehmer ein solches Foto hochgeladen hat. So können die übrigen Teilnehmer der Gruppe auch mit einem Ermittlungsverfahren rechnen.

 

Edit: Durch die neue gesetzliche Regelung des § 184b StGB, ist dieses nunmehr ein Vergehen und kein Verbrechen mehr. Somit ist auch die Möglichkeit einer Einstellung schon im Ermittlungsverfahren eröffnet.

Die Regelung gilt seit dem 28.06.2024 und kann für alle noch nicht abgeschlossenen Fälle angewendet werden.

 

Kontaktieren Sie uns! Wir sind bundesweit tätig.

 

Dr. Ramazan Efe

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