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Abfindung!

Abfindung...kennen viele in Bezug auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dann ist der erste (verständliche) Gedanke: "Bekomme ich eine Abfindung? Wie hoch ist diese?"

 

1. Begriff/Zweck

 

Der Begriff "Abfindung" steht als Synonym für "Ausgleich, Genugtuung, Befriedigung, Zufriedenstellung, Einigung" u.a..

 

Hieraus ist schon zu entnehmen, dass die Abfindung immer dann in Frage kommen wird, wenn man einen Streit vermeiden möchte. Eine grundlegende Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung einer Abfindung besteht im Grunde nicht. Die Abfindung wird nur bei einer "betrieblich bedingten Kündigung" zur Pflicht.

 

Es ist also nicht richtig zu glauben, dass bei einer Kündigung der "Chef" eine Abfindung zahlen muss. In der Praxis wird dies jedoch dennoch gemacht, um weiteren Streit zu vermeiden bzw. einen Streit schnellstmöglich "über die Bühne" zu bekommen.

 

2. Höhe

 

Im Kündigungsschutzgesetz findet sich unter § 10 eine Vorschrift zur Höhe der Abfindung.

 

Diese Vorschrift wird jedoch in der Praxis nicht zur Ermittlung einer Abfindungshöhe im Falle einer Kündigung herangezogen. Diese Vorschrift gilt nur bei einer betriebsbedingten Kündigung, wobei Einzelheiten der Arbeitgeber regeln darf (Umkehrschluss aus § 17 II 1 Nr. 6 KschG).

 

In der Praxis gilt folgende Faustformel, die natürlich nicht verpflichtend ist:

Monatsbruttogehalt * 0,5 * Betriebszugehörigkeit = Abfindung Brutto

 

Wenn Sie gekündigt wurden und es stellt sich im Kündigungsschutzverfahren heraus, dass die Kündigung möglicherweise unwirksam ist, so haben Sie sehr gute Chancen, die Abfindung in die Höhe zu treiben.

 

3. ACHTUNG: 3 Wochen-Frist!

 

Haben Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage erheben. Sie dürfen nicht warten, bis Sie ihren letzten Arbeitstag haben. Denn dann ist es öfters zu spät.

 

Es kommt vor, dass Arbeitgeber mehrere Kündigungen aussprechen. Dann müssen Sie alle Kündigungen einzeln angreifen. Jede übersehene Kündigung für sich kann Ihren Arbeitsplatz kosten.

 

Lassen Sie diese Frist verstreichen, wird der Arbeitgeber "mit sich nicht reden lassen" und Sie können dann auch keine Abfindung erwarten.

 

4. Vorgehen/Tipp

 

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann bereiten Sie

  • Arbeitsvertrag
  • letzten drei Gehaltsabrechnungen
  • alle ausgesprochenen Kündigungen
  • Rechtsschutzversicherungspolice

vor und nehmen diese zu unserem ersten Gespräch mit bzw. reichen mir diese per E-Mail oder Whatsapp ein.

 

Nach Überprüfung bespreche ich mit Ihnen, welche Abfindungshöhe möglicherweise in Betracht kommt.

 

Dr. Ramazan Efe

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