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Schätzung durch Finanzamt...wann, wie und weshalb

In diesem Beitrag sollen Sie einen kurzen Überblick über die Schätzung der Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt erhalten.

 

1. Wann wird geschätzt?
Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann.
In der Praxis wird immer dann geschätzt, wenn der Steuerpflichtige 
-  Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder
-   wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO) also dann, wenn sie nicht den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen. D.h. auch formellen Buchführungsmängel können Zweifel für die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses führen, weshalb dann geschätzt wird.
(BFH, Beschlüsse vom 14.08.2018, – XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.; vom 12.07.2017, – X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204
BFH, Beschlüsse vom 14.08.2018, – XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.; vom 12.07.2017, – X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204[]
).
Beispielsweise, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden (Döner-Imbiss; To-Go-Geschäfte), können Mängel der Kassenführung/Buchführung den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsgemäßheit nehmen
(BFH, Beschluss vom 12.07.2017, – X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204
BFH, Beschluss vom 12.07.2017, – X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204[][]
).
Wegen diesen schlechten Führung, kann keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung angenommen werden
(BFH, Beschluss vom 14.08.2018, – XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1).
Dies hat dann zur Folge, dass wegen "schlecht geführter Bücher" eine Schätzung erfolgen wird.
Von "schlechter Buchführung" wird immer dann ausgegangen, wenn
- keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und
- die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen.
(vgl. BFH, Beschluss vom 14.08.2018, – XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.)
2. Wie wird geschätzt?
Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes bzw. des Finanzgerichts. Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen
(BFH, Urteil vom 25.03.2015, – X R 20/13, BStBl II 2015, 743).
Die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn
- das Speisenangebot sehr vielfältig ist (=Betriebsinterne Kalkulation unmöglich),
- die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und
- die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Unternehmerin zu vertreten sind (= schlechte Buchführung).
Bei dem Betriebsvergleich werden die sog. Rohgewinnaufschlagsätze (RGAS) der jeweiligen Branche herangezogen.
Wichtig:
Eine Schätzung aufgrund von RGAS wird dann erfolgen, wenn eine interne Kalkulation des konkreten Betriebes unmöglich ist. Werden in einem Betrieb ausschließlich überschaubare Waren angeboten, sollte eine interne Kalkulation noch angebracht sein.
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Kontaktieren Sie uns unter
0521- 914 504 95
Dr. Ramazan Efe
ie Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Unternehmerin zu vertreten sind.
Die Schätzung kann auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Relevanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten von der Unternehmerin zu vertreten sind.
Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen.
ätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen.ine Schätzungsbefugnis des Finanzamts besteht bei überwiegenden Bargeschäften, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt werden und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen.

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