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Restwertangebot des Gegners...was tun?

In diesem Beitrag möchte ich eine Frage beantworten, die ich öfters zu gestellt bekomme.

 

Fall:

Sie haben einen Verkehrsunfall mit Totalschaden. Sie erhalten von der gegnerischen Versicherung einen Restwertangebot.

Sie fragen sich: Muss ich das Auto verkaufen?

 

Grundsätzlich:

Bei einem Totalschaden wird der durch Ihren Gutachter ermittelte Restwert vom mangelfreien Wert (Wiederbeschaffungswert) abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die Summe, die Sie erhalten.

 

Aber:

Wenn die gegnerische Versicherung ein verbindliches höheres Restwertangebot unterbreitet und Sie das Fahrzeug noch nicht verkauft haben, wird dieser höhere Restwert als Abzugsposition berücksichtigt und nicht der geringere Restwert Ihres Gutachters.

 

Lösung:

Sie können das Fahrzeug, nachdem Sie ein Restwert von Ihrem Gutachter erhalten haben, das Fahrzeug du jenem Betrag verkaufen und den Kaufvertrag dem Gegner vorlegen. Sie müssen nicht warten, bis Sie ein Angebot der gegnerischen Versicherung erhalten.

 

Aber:

Haben Sie ein Angebot erhalten, ist dieser Betrag verbindlich.

 

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall sollten Sie einen Anwalt kontaktieren, da die Anwaltskosten als Schadensposition von der gegnerischen Versicherung übernommen wird.

 

Wichtiger Hinweis:

Liegt kein Totalschaden vor, darf der Restwert nicht vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Das versuchen Versicherungen, wenn Sie ohne Anwalt tätig werden.

 

 

Dr. Ramazan Efe

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