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Kündigung...Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Unter besonderen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, obwohl er vor Ablauf des Kalenderjahrs ausgeschieden ist (BAG, Urteil vom 13. Mai 2015, Az. 10 AZR 266/14).

 

Fall:

AN wird zum 31.5. gekündigt. Besteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld, muss der Arbeitgeber ihm 6/12 des Weihnachtsgeldes auszahlen.

 

Ob ein Anspruch besteht, hängt davon ab, welchen Charakter die Zahlung des Arbeitgebers hat. Dies ist aus der Formulierung über das Weihnachtsgeld aus dem Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung/Arbeitsvertrag zu entnehmen.

 

Dabei unterscheidet man unter folgenden Modalitäten.

  1. Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter: Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht.
    Formulierungsbeispiel:

    „Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, die mit der Gehaltsabrechnung für Dezember abzurechnen und auszuzahlen ist"

  2. Sonderzahlung mit Mischcharakter: Hier ist aus der Regelung zum einen der Entgeltcharakter sowie die Betriebstreue zu entnehmen. Anspruch besteht anteilig nur für den Entgeltcharakterteil der Auszahlung.
    Ist dieser nicht unproblematisch ermittelbar, so ist die Regelung unwirksam.(BAG, Urteil vom 13. November 2013, Az. 10 AZR 848/12).
    Formulierungsbeispiel:

    „Mit der Gewährung von Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters. Gleichzeitig dient die Sonderzahlung der Belohnung der Arbeitsleistung als solcher."
  3. Sonderzahlung ohne Entgeltcharakter=reine Betriebstreue:
    Die Zahlung erfolgt ausschließlich wegen der Betriebstreue.
    Formulierungsbeispiel:

    „Mit der Gewährung von Weihnachtsgeld bezweckt der Arbeitgeber die Belohnung der in der Vergangenheit gezeigten Betriebstreue und die Förderung zukünftiger Betriebstreue des Mitarbeiters. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung noch besteht und es zu diesem Zeitpunkt weder gekündigt ist noch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde.“

 

Dr. Ramazan Efe

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