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Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls sind unter Umständen verwertbar

Eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17) zur Frage, ob Dashcam-Aufzeichnungen im Rahmen eines Unfallprozesses verwertbar sind.

 

Dieser Beitrag ist etwas länger. Es lohnt sich jedoch, diesen einmal gelesen zu haben.

 

Denn in der Praxis stehen mir Mandanten gegenüber, die mit einer eindeutig zu ihren Gunsten sprechenden Dashcam-Aufzeichnung kommen, aber nicht verstehen, wieso ihre eindeutige Aufzeichnung nicht berücksichtigt werden kann.

 

Diese Entscheidung erleichtert das Verständnis und zeigt auf, auf was bei einer solchen Aufzeichnung zu achten ist.

 

Diese Entscheidung ist

 

Fall (gekürzt):

 

 „Der Kläger befuhr mit seinem Pkw VW Tiguan die Johannisbergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisbergstraße weist in diesem Bereich eine Linksabbieger- und rechts von dieser eine weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisbergstraße und befand sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers. Er ordnete sich in die rechte Spur ein.

 

Beide Fahrzeuge bogen dann von der Johannisbergstraße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein. Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fahrzeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Beklagten zu 1.

 

Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat.“

 

Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien.

 

 

 

Die Instanzengerichte haben die  Aufzeichnung der Dashcam, die am Fenster des Klägers befestigt war, nicht verwertet, da die Aufzeichnungen gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.

 

 Der BGH sagt hierzu: Doch Sie muss unter Umständen verwertet werden.

 

 Begründung (abstrakt):

 

Ich erlaube mir hier die wichtigen Abschnitte der Entscheidung wörtlich zu übernehmen, da ich es nicht einfacher erklären könnte.

 

Die Leitsätze des BGH:

 

a)  „Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.

 

b)  Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.“

 

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die vom Kläger vorgelegte Videoaufzeichnung per se keinem Beweisverwertungsverbot. Es muss eine Abwägung stattfinden.

 

 Der Senat stellt alle Ansichten, die in der Lehre und Rechtsprechung enthalten sind lehrbuchartig dar und kommt zum Ergebnis:

  

 (…)

 

2. Die Revision beanstandet dennoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die als Beweismittel vorgelegte Videoaufzeichnung nicht gem. § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen hat.

a) Die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt; diese kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (nachfolgend EMRK) sind keine entsprechenden Regeln enthalten. Art. 6 EMRK garantiert nur allgemein das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl.; S. 104; EGMR, NJW-RR 2018, 294, 298 mwN). Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes konkretisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel im Zivilprozess vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. BAGE 156, 370 Rn. 22).

Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (BVerfG, NJW 2011, 2417 Rn. 45; NJW 2011, 2783 Rn. 12 jew. mwN). Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49).

Das Grundgesetz - insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28, 49). Aus ihnen folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.

 (…)

Nach der damit in Einklang stehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01)

Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, VersR 1988, 379; vom 20. Mai 1958  - VI ZR 104/57, NJW 1958, 1344, 1345; vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, 1728; vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, 6; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125 Rn. 28; dies verallgemeinernd BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 14).

 (…)

b) Die Frage, ob der Inaugenscheinnahme einer unzulässigen Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam als Beweismittel zur Aufklärung eines Unfallgeschehens im Straßenverkehr ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. 

aa) Die Auffassungen der Instanzgerichte sind uneinheitlich. Ausgehend von den obigen Grundsätzen werden die Interessen unterschiedlich gewichtet. Die Überwachung müsse das einzig verbleibende Mittel darstellen. Umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens stellten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Wolle man der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könne, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass mit sich führen, um damit zur Dokumentation und zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann zu filmen und zu überwachen (LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 - 1 O 104/16, BeckRS 2017, 119419; so auch LG Heilbronn, CR 2015, 393). Mit einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Verkehrs würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig ausgehöhlt. Dem müsse durch ein Beweiserhebungsverbot Einhalt geboten werden, sofern es nicht um wesentlich bedeutendere Rechtsgüter als den bloßen Eigentumsschutz gehe (LG Memmingen, CR 2016, 240).

Die überwiegende Zahl der (wenigen) Entscheidungen lehnt dagegen im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot ab. Als wesentliches Abwägungskriterium wird angesehen, dass nur die Verwertung der Videoaufzeichnung zu einem materiell richtigen Ergebnis führe (AG Nürnberg, MDR 2015, 977). Dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse, das ohnehin in der Öffentlichkeit stattfindende Verkehrsverhalten nicht, auch nicht für einen sehr kurzen Zeitraum, zu dokumentieren, sei kein hohes Gewicht beizumessen. Dagegen wiege das Interesse des Unfallbeteiligten an diesem Beweismittel für seine Rechtsverfolgung schwer, insbesondere wenn ihm keine Zeugen für das Fahrverhalten des Unfallgegners zur Verfügung stünden. Bei einem Verwertungsverbot könne ein Unfallbeteiligter den wahrheitswidrigen Sachvortrag des Unfallgegners nicht widerlegen. Ob bei der Güterabwägung zur Verwertung im Zivilprozess überhaupt das allgemeine Interesse Dritter einzustellen sei, nicht dem Risiko ausgesetzt zu werden, ohne Anlass aufgezeichnet zu werden, sei zweifelhaft. Die Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen beträfen vor allem solche Teile der Aufzeichnung, die gar nicht verwertet werden sollten. Das Zivilprozessrecht habe aber nicht die Aufgabe, sonstiges Verhalten von Prozessbeteiligten, welches nicht die Beschaffung des konkret zu verwertenden Beweises selbst - hier also das Filmen und Speichern der unmittelbaren Unfallsituation - darstelle, zu sanktionieren. Selbst wenn man die Interessen unfallbeteiligter Dritter miteinbeziehe, sei es angesichts der sehr geringen und eher theoretischen Betroffenheit unbeteiligter Dritter bei der Interessenabwägung im Rahmen der zivilprozessualen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen nicht zu rechtfertigen, einer andernfalls in Beweisnot befindlichen Partei den Rückgriff auf dieses Beweismittel mit dem Argument einer abstrakten Überwachungsbefürchtung Dritter zu verwehren (OLG Nürnberg, NJW 2017, 3597 Rn. 48, 58). Es könne nicht Aufgabe der Ziviljustiz sein, öffentlich-rechtliche Verbote durch Beweisverwertungsverbote zu flankieren, nur um keinen Anreiz für die Verwendung von Dashcams zu setzen (AG Bremerhaven, Urteil vom 9. November 2016 - 52 C 132/16, BeckRS 2016, 119257).

Ein überwiegendes Interesse an der Zulassung des Beweismittels wird auch angenommen, wenn der Aufzeichnung lediglich das Fahrverhalten des Aufzeichnenden zu entnehmen ist (LG Nürnberg-Fürth, VRR 2016, Nr. 9, 11), oder sie lediglich Fahrzeug und Kennzeichen, jedoch keine Personen oder Gesichter erkennen lasse und die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsbereich über den begrenzten Zeitraum von knapp zwei Minuten erfasse (AG Kassel, ZD 2017, 534, 535). Der Fahrer eines Autos müsse zwingend damit rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet werde. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen finde nicht statt, denn die Filmaufnahmen würden, soweit es nicht zu einem Unfall komme, immer wieder überschrieben. (LG Landshut, MDR 2016, 792, 793). Durch eine anlassbezogene Aufzeichnung werde den berechtigten Interessen Dritter per se Rechnung getragen. Durch ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers im Straßenverkehr werde das schutzwürdige Interesse einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt. Spätestens bei der Verletzung des Körpers bestehe auch bei diesen ein erhebliches Interesse an der Darlegung des tatsächlichen Ablaufs, die durch eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen könne (vgl. LG Frankenthal, NJOZ 2016, 1195, 1199). Die Verwertbarkeit wird auch dann angenommen, wenn durch eine technische Gestaltung - dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden, anlassbezogene Speicherung, regelmäßiges schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet werde, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle (LG Traunstein, ZD 2017, 239, 240; ähnlich LG München I, ZD 2017, 36, 37).

bb) Die Frage, ob Videoaufnahmen einer Dashcam im Zivilprozess einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist auch in der Literatur umstritten. (gekürzt durch Verfasser)

c) Der Senat folgt unter Berücksichtigung der dargelegten vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze einer vermittelnden Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordert und hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führt. Die erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte feststehen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2002  - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165, 170).

(…)

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit einer Beweisverwertung Anreize für die Nutzung von Dashcams setzen kann, doch ist ihr Gefahrenpotential nicht im Zivilprozess einzugrenzen oder (zusätzlich) zu sanktionieren (vgl. Dauster/Braun, NJW 2000, 313, 318; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Kiethe, MDR 2005, 965, 969; Ahrens in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 22; Thole in Festschrift Prütting, 2018, S. 573, 583; aA Baumgärtel in Festschrift Klug, 1983, S. 477, 484), auch wenn sich der Senat generalpräventiven Erwägungen nicht immer gänzlich verschlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom 19. Juni 1970 - VI ZR 45/69, NJW 1970, 1848, 1849). Deshalb ist es für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels nicht von Bedeutung, dass der Teil der Aufzeichnung, der nicht im Prozess vorgelegt worden oder für die Unfallrekonstruktion nicht erheblich ist, möglicherweise zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dritter Personen führt (aA Froitzheim, NZV 2018, 109, 114 ff.).

 

Eigene Stellungnahme:

 

Es ist wichtig zwischen „Nicht-erlaubt“ und „verwertbar“ zu unterscheiden. In dieser Entscheidung ist klar, dass nicht per se eine nicht-erlaubte-Handlung zur Nicht-verwertbarkeit führt.

 

Eine Anlassbezogene Aufnahme im öffentlichen Raum ist verwertbar.

 

Wird jedoch ohne Grund per se aufgenommen, darf diese Aufnahme nicht verwertet werden, wenn das Interesse desjenigen, der die Aufzeichnung als Beweismittel einbringt, gegenüber dem Anderen nicht überwiegt. Und genau an dieser Stelle kommt es dann zur Abwägung des Interesses des Unfallgeschädigten (Beweis von Ansprüchen) mit dem Schädiger (Schutz der informationellen Selbstbestimmung). Der BGH hat hier zu Gunsten des Unfallgeschädigten Klägers entschieden.

 

Eine Dashcam ist somit ein gutes Beweismittel. Zumindest kann man, im Falle Vorhandenseins einer solchen Aufnahme, dies dem Gericht vorlegen.

 

Eine meiner Meinung nach sehr interessante Frage wäre, ob sich der Geschädigte auf die Dashcam-Aufzeichnung des Schädigers berufen darf. Mit anderen Worten: Ob er einen Anspruch auf Herausgabe der Aufzeichnung hat, damit er diese gegen den Schädiger vor Gericht vorbringen kann.

 

M.E. sollte ein Anspruch nicht bestehen, da es im Zivilrecht auf die prozessuale Wahrheit ankommt und nicht materielle Wahrheit.  

 

Dr. Ramazan Efe

(Rechtsanwalt)

 

 

 

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