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Verstoß gegen Schadensmeldepflicht ggü. Kaskoversicherung führt zu deren Leistungsfreiheit

Ein Beschluss des OLG-Hamm vom 21.06.2017 (Az: 20 U 42/17) zur Frage, wann eine Kaskoversicherung die Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer verweigern darf.

 

 

Fall (stark vereinfacht):

 

Das Fahrzeug des Klägers (Versicherungsnehmer) wird durch Unbekannte beschädigt. Der Kläger meldet dies bei der Polizei und veranlasst weiteres, um den Schädiger zu ermitteln. Dann lässt der den Schaden selbst reparieren.

 

Während dieser gesamten Zeit hat der Kläger es unterlassen, der Beklagten (Kaskoversicherung) diesen Schadensfall mitzuteilen.

 

Jetzt (6 Monate Später!) wollte der Kläger die Reparaturkosten von der Kaskoversicherung und erst jetzt meldet er sogleich den Vorfall. Die Beklagte wollte nicht zahlen.

 

Auch das Argument des Klägers „ Ich wollte erst einmal den Schädiger auffinden, damit dieser zahlt,“ brachte nichts.

 

Nach der Entscheidung des OLG-Hamm zu Recht.

 

Begründung (abstrakt):

 

Der Kläger hat vorsätzlich seine Obliegenheitspflicht (unverzügliche Meldung eines Versicherungsfalles= Schadensmeldepflicht) verletzt. Hierbei spielt es keine Rolle, dass er während dieser Zeit vergeblich versucht hat den Schädiger aufzufinden.

 

Es bestehe bereits eine Pflicht zur Schadensmeldung, wenn der Verdacht eines Versicherungsfalles besteht, damit auch die Beklagte die Möglichkeit bekommt, eigenständige Ermittlungen/Maßnahmen vorzunehmen.

 

Vom Vorsatz bzgl. Verletzung der Obliegenheitspflicht (Schadensmeldung) geht das OLG aus, wenn

 

1.    Anzeige erst (knapp) 6 Monate nach einem Verkehrsunfall und

 

2.    Kenntnis des Klägers von der Anzeigeobliegenheit im Grundsatz.

 

Dies müsse der Beklagte darlegen und beweisen.

 

Eigene Stellungnahme:

 

Da sich die Regelung über die Kaskoversicherung öfters ändert, möchte ich es hier unterlassen, auf eine bestimmte Regelung zu verweisen. Schauen Sie hierfür in Ihre AKB.

 

 Diese Entscheidung zeigt wieder einmal auf, wie wichtig es ist, möglicherweise bestehende Versicherungsfälle der Versicherung unverzüglich (Fristen aus den AKB entnehmen) mitzuteilen.

 

In den meisten Fällen berufen sich die Versicherungen auf diese Obliegenheitsverletzung, um die Zahlung zu verweigern.

 

 Welche weiteren/anderen Folgen die Schadensmitteilung durch den Versicherungsnehmer mit sich bringen, kann abstrakt nicht behandelt werden und hängt vom konkreten Fall ab.

 

Sicher ist, dass durch die Mitteilung des potenziellen Schadensfalles erst einmal der „Schutzschild“ vieler Versicherungen Ihnen „aus der Hand geschlagen“ wird.

 

Zu beachten ist ferner, dass die Versicherung nachweisen muss, dass

der Versicherungsnehmer seine Meldepflicht (objektiv) kannte und  

vorsätzlich (billigendes in Kauf nehmen reicht!!!) gegen diese Pflicht verstoßen hat.

 

Ob dies gelingt, hängt vom Fall ab.

 

Mein Vorschlag: (to-do) 

  • Schauen Sie einmal in Ihr Vertrag und die AKB‘s, ob und wann genau der Schadensfall zu melden ist (Im Grunde innerhalb einer Woche!). Die Überschrift lautet in etwa: „Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall/Versicherungsfall“.
  • Steht im Raum oder haben Sie auch nur "ein Hauch von Gefühl", dass die eigene Kaskoversicherung möglicherweise zahlen muss, so muss unverzüglich der Versicherungsfall bei dieser gemeldet werden. Danach können immer noch eigene weitere Maßnahmen vorgenommen werden. Es muss der Versicherung aber durch die Meldung des möglicherweise bestehenden Versicherungsfalles die Chance gegeben werden, sich die Sache von Beginn an genau „anzuschauen“.

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