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Arbeitgeber aufgepasst! Arbeitszeiterfassung ist Pflicht geworden!

Die Pressemittelung des Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) hat sowohl in der Arbeitgeber-Community als auch in den Medien hohe Wellen geschlagen.

 

Es wurde bis dato nicht darüber entschieden, ob die Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber eine Pflicht (!), bzw. wie diese dann zu erfassen ist.

 

Eine direkte Antwort hierzu gab das ArbSchG (Arbeitnehmerschutzgesetz) nicht.

Daher wurde in der Praxis auch mal sehr gerne "auf Vertrauensbasis" erfasst.

 

Damit ist nun Schluss. In der oben genannte Entscheidung hat das BAG mittelbar die Frage zur "Pflicht der Arbeitszeiterfassung" beantwortet.

 

1. Was erwartet den Arbeitgeber?

 

Da die Zeiterfassung nunmehr zur Pflicht wurde, kann die zuständige Behörde dem Arbeitgeber anordnen, dieser Pflicht nachzugehen, § 22 III 1 iVm. § 3 ArbSchG.

 

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, erwartet ihn jetzt ein Bußgeldbescheid gem. § 25 I Nr. 2a ArbSchG. Diese Geldbuße kann bis zu 25.000,00 € betragen, § 25 II ArbSchG.

 

Auch kann im Falle einen Arbeitsgerichtsprozesses, in dem die Arbeitszeit streitig ist, nach diesseitiger Ansicht hier zu Lasten des Arbeitgebers entschieden werden.

Argument: "Du bist deiner Pflicht nicht nachgekommen. Daher geht die Entscheidung zu deinen Lasten."

 

2. Was heißt das für Arbeitnehmer?

Kommt der Arbeitnehmer nunmehr der Arbeitszeiterfassung nicht in der Form nach, wie es der Arbeitgeber haben möchte, kann hier eine Abmahnung bzw. sogar eine Kündigung im Raum stehen.

 

Einen direkten Anspruch hat der Arbeitnehmer auf Zeiterfassung nicht. Er kann jedoch durch Mitteilung der fehlenden Arbeitszeiterfassung an die zuständige Aufsichtsstelle, mittelbar Druck auf den Arbeitgeber ausüben und diesen zum Handeln drängen.

 

3. Tipp:

Als Arbeitgeber sollten Sie zeitig über eine Rechtsschutzversicherung nachdenken, um im Falle eines solchen Verfahrens nicht die Verfahrenskosten zu scheuen.

 

Als Arbeitnehmer können Sie dieses Urteil nach diesseitiger Ansicht im Falle eines Lohnprozesses vor dem Arbeitsgericht dafür nutzen, um die nicht nachweisbare Arbeitszeit zu Lasten des Arbeitgebers zu entscheiden.

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