Unfallflucht (§ 142 StGB) – Strafverteidiger Dr. Ramazan Efe Bielefeld

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – Parkrempler & typische Fälle

Ein kleiner Parkrempler, kein Zeuge in Sicht – und schon steht man vor dem Vorwurf der Unfallflucht.
Was viele nicht wissen: Selbst bei Bagatellschäden drohen Punkte, Fahrverbot und in manchen Fällen der Entzug der Fahrerlaubnis.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier entscheidend dazu beitragen, schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

Was bedeutet „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“?

Nach § 142 StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Personalien, des Fahrzeugs und der Unfallbeteiligung ermöglicht hat.

Wichtige Punkte:

  • Gilt für jeden Unfall im Straßenverkehr – auch bei geringen Schäden.

  • Unfallbeteiligter ist nicht nur der Verursacher, sondern jeder, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen haben könnte.

  • Das bloße Hinlegen eines Zettels mit Kontaktdaten ist nicht ausreichend.

Typische Fallkonstellationen

Parkrempler

Beim Ausparken wird ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt – Kratzer oder Beule – und der Fahrer fährt weiter, ohne zu warten oder die Polizei zu rufen.

Zusammenstoß im fließenden Verkehr

Kleinere Kollision, z. B. beim Spurwechsel, und die Beteiligten setzen die Fahrt fort, ohne den Vorfall zu klären.

Unfall mit Fahrrad oder Fußgänger

Auch bei Kollisionen mit Radfahrern oder Fußgängern gilt: Personalien müssen festgestellt werden.

Beschädigung von Straßeneigentum

Laternen, Zäune oder Verkehrsschilder anfahren und wegfahren – ebenfalls strafbar.

Wartepflicht & „angemessene Zeit“

Wer einen Unfall verursacht oder daran beteiligt ist, muss eine angemessene Zeit am Unfallort warten und die Polizei rufen.

Kann der Geschädigte nicht erreicht werden, ist unverzüglich die Polizei zu informieren – unabhängig vom Unfallort.

Strafmaß & Konsequenzen

Schaden Mögliche Strafe          Nebenfolgen
Gering (unter ca. 1.300 €)                  Geldstrafe                    2 Punkte, Fahrverbot möglich
Höherer Schaden                             

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

                  bis 3 Jahre 

                   Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist

 

Häufige Fehler nach dem Parkrempler

 

 

  • Nur Zettel hinterlassen (nicht ausreichend)

  • Zu kurze Wartezeit

  • Keine Polizei informiert

  • Spätere Meldung mit falscher Zeitangabe

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Ein Verteidiger prüft zunächst die Beweislage – nicht jeder Kratzer oder Zeuge führt automatisch zu einer Verurteilung.
Oft lassen sich Verfahren einstellen, z. B. nach § 153 oder § 153a StPO, insbesondere wenn der Schaden gering ist.
Auch die Schadenshöhe wird kritisch überprüft – häufig wird sie zu hoch angesetzt.

Fazit & Ihr nächster Schritt

Eine Anzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann berufliche und private Folgen haben.
Wer frühzeitig rechtliche Hilfe sucht, kann die Chancen auf eine milde Lösung deutlich erhöhen.
Dr. Ramazan Efe steht Ihnen als Strafverteidiger mit Erfahrung, klarer Strategie und schnellem Handeln zur Seite.

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