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Ladendiebstahl – Was droht, was Sie jetzt tun müssen & wann ein Anwalt hilft

Ladendiebstahl begangen? So verhalten Sie sich jetzt richtig – als Ersttäter oder Wiederholungstäter

Ein unbezahlter Artikel in der Tasche – und plötzlich stehen Sie im Mittelpunkt eines Strafverfahrens. Ladendiebstahl ist kein Kavaliersdelikt. Auch wenn es sich nur um einen kleinen Betrag handelt, kann der Vorwurf erhebliche Konsequenzen haben: Strafanzeige, Hausverbot, Eintrag im Bundeszentralregister – und im schlimmsten Fall berufliche Nachteile.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was nach einem Ladendiebstahl auf Sie zukommt, wie Sie sich am besten verhalten – und warum eine frühe anwaltliche Unterstützung entscheidend ist.

Wann liegt Ladendiebstahl vor?

Ladendiebstahl ist rechtlich gesehen ein Diebstahl nach § 242 StGB, begangen in einem Geschäft oder Supermarkt. Typische Konstellationen:

  • Ware wird in die Tasche gesteckt, ohne zu bezahlen

  • Etiketten werden entfernt oder getauscht

  • Artikel werden unter der Kleidung versteckt

Ob es sich um Kosmetik, Kleidung oder Lebensmittel handelt – bereits der Versuch genügt, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Wichtig: Auch wenn die Ware im Wert nur wenige Euro beträgt, wird der Vorfall meist zur Anzeige gebracht.

Was passiert nach dem Diebstahl?

Die häufigsten Schritte nach einem beobachteten Ladendiebstahl:

  1. Anhalten durch Ladendetektiv oder Verkäufer

  2. Rückführung ins Büro, Kontrolle der Taschen, Erfassung der Daten

  3. Ruf der Polizei – selbst bei kleinen Werten üblich

  4. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft

  5. Hausverbot und ggf. zivilrechtliche Forderungen (z. B. Schadensersatz, Vertragsstrafen von 50–150 €)

Sie erhalten später Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft, häufig in Form eines Anhörungsbogens oder Strafbefehls.

Ersttäter – bekomme ich eine Strafe?

Gerade bei Ersttätern zw. 14-18 Jahren (manchmal auch bis 21 Jahren) besteht die Chance auf eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (z. B. Spende, soziales Training, Ermahnung).

Bei Erwachsenen gilt:

  • Strafen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen sind üblich

  • Freiheitsstrafen auf Bewährung nur bei Wiederholungstätern oder besonderer Schwere (bspw. gewerbsmäßig)

Ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt erst ab 91 Tagessätzen oder bei Freiheitsstrafe über 3 Monate – sollte aber nicht riskiert werden.

Was Sie wissen sollten

Ladendiebstahl kann auch dann gravierende Folgen haben, wenn der Wert der Ware gering war. Einmal erwischt, stehen Betroffene unter Druck. Besonders bei Ausbildung, Jobs im öffentlichen Dienst oder Studium können Einträge zum Problem werden.

Sprechen Sie nichts bei der Polizei, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Auch wenn die Sache "peinlich" ist – Schweigen schützt Sie.

Sofort handeln – ich unterstütze Sie bundesweit

Ob Ersttäter oder Wiederholung – die richtige Verteidigungsstrategie entscheidet. Als erfahrener Strafverteidiger  beantrage Einsicht, prüfe ich die Akte und bespreche mit Ihnen realistische Optionen – diskret und ohne Vorurteile.

 

📞 Jetzt anrufen oder per WhatsApp schreiben – ich übernehme Ihre Verteidigung.

Tipp zum Schluss (Strafrechtlicher Hinweis)

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder Beschuldigtenbogen wegen Ladendiebstahls erhalten haben: Bewahren Sie Ruhe und geben Sie keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand ab. Auf meiner spezialisierten Seite www.beschuldigtenbogen-erhalten.de finden Sie konkrete Tipps und Hinweise, wie Sie sich jetzt richtig verhalten.