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Konto zur Verfügung gestellt – Geldwäsche (§261 StGB)? | Was tun?| Dr. Ramazan Efe

Konto zur Verfügung gestellt – plötzlich Vorwurf der Geldwäsche (§ 261 StGB)

„Ich sollte nur kurz Geld empfangen und weiterleiten.“
„Ich habe nichts Illegales gemacht.“
„Das Geld war sofort wieder weg.“

 

Genau so beginnen viele Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.
Was für Betroffene wie ein harmloser Gefallen wirkt, führt plötzlich zu Hausdurchsuchungen, Kontosperren und Vorladungen als Beschuldigter.

Typischer Ablauf dieser Fälle

Der Ablauf ist fast immer gleich:

 

  • Kontakt über WhatsApp, Instagram, Telegram oder Kleinanzeigen

  • Bitte, das eigene Konto „kurz zur Verfügung zu stellen“

  • Geldeingang (oft 4- bis 5-stellig)

  • Sofortiges Abheben oder Weiterüberweisen

  • Kurz darauf: Bankmeldung → Staatsanwaltschaft → Ermittlungsverfahren

 

Viele Betroffene erfahren erst durch Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft, dass sie nun als Beschuldigter geführt werden.

Warum wird plötzlich wegen Geldwäsche ermittelt?

Nach § 261 StGB macht sich strafbar, wer Vermögenswerte aus einer Vortat (z. B. Betrug, Online-Scam, Phishing) verbirgt, verschleiert oder weiterleitet.

Problematisch ist dabei:

  • Das Zur-Verfügung-Stellen des Kontos

  • Das schnelle Abheben oder Weiterleiten

  • Die fehlende Prüfung der Herkunft des Geldes

Die Ermittlungsbehörden werten dies häufig als mindestens leichtfertige Geldwäsche – selbst dann, wenn der Betroffene behauptet, nichts von der illegalen Herkunft gewusst zu haben.

„Ich wusste von nichts“ – reicht das als Verteidigung?

Nein – jedenfalls nicht automatisch.

Das Gesetz kennt neben Vorsatz auch die leichtfertige Geldwäsche.
Leichtfertig handelt, wer offensichtliche Warnsignale ignoriert, etwa:

  • Fremde bitten um Kontonutzung

  • Keine nachvollziehbare Erklärung für den Geldfluss

  • Zeitdruck („muss sofort weg“)

  • Aufforderung, Bargeld abzuheben

Gerade hier liegt der Kern vieler Verfahren – und zugleich der wichtigste Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Welche Strafen drohen nach § 261 StGB?

Je nach Vorwurf drohen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

  • Eintrag im Führungszeugnis

  • Kontosperrung, Vermögensabschöpfung

  • Massive Probleme bei Banken und Arbeitgebern

Schon das Ermittlungsverfahren selbst ist für viele existenziell belastend.

Typische Fehler, die alles verschlimmern

  • Spontane Aussage bei der Polizei

  • Rechtfertigungen ohne Akteneinsicht

  • Herausgabe von Chatverläufen ohne Prüfung

  • Kontaktaufnahme mit den eigentlichen Hintermännern

Diese Fehler lassen sich nur vermeiden, wenn frühzeitig ein Verteidiger eingeschaltet wird.

Wie die Verteidigung ansetzt

In solchen Verfahren ist entscheidend:

  • Akteneinsicht: Was wirft die Staatsanwaltschaft konkret vor?

  • Abgrenzung zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und Straflosigkeit

  • Prüfung, ob überhaupt eine taugliche Vortat nachweisbar ist

  • Bewertung der Rolle des Beschuldigten (Täter, Gehilfe, bloßer Kontakt)

Nicht jedes „Konto-zur-Verfügung-Stellen“ ist automatisch strafbar.

Fazit & Ihr nächster Schritt

Ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche trifft häufig unbescholtene Personen, die sich eines rechtlichen Risikos nicht bewusst waren.
Gerade hier entscheidet frühes, richtiges Handeln, ob ein Verfahren eingestellt wird oder eskaliert.

 

Dr. Ramazan Efe prüft Ihren Fall individuell, bewertet die Beweislage und zeigt Ihnen auf, welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

 

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