Heimliche Foto- oder Videoaufnahmen – Straftat nach § 201a StGB?
Ein schneller Griff zum Smartphone, ein heimliches Foto im Fitnessstudio oder auf einer Party – für viele nur ein spontaner
Schnappschuss.
Doch heimliche Aufnahmen
können eine Straftat nach § 201a StGB darstellen.
Wer unbedacht filmt oder fotografiert, riskiert Geld- oder sogar Freiheitsstrafen.
Was verbietet § 201a StGB?
Der Paragraf schützt das Recht am eigenen Bild und die Intimsphäre. Strafbar ist,
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unbefugt Bildaufnahmen zu machen oder zu verbreiten,
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wenn diese geeignet sind, den höchstpersönlichen Lebensbereich zu verletzen.
Beispiele:
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Aufnahmen in Umkleiden, Badezimmern oder Schlafzimmern.
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Fotos oder Videos, die intime Situationen zeigen, selbst wenn sie nicht veröffentlicht werden.
Alltagsfälle mit hohem Risiko
Smartphone im Fitnessstudio
Selfies mit anderen Personen im Hintergrund, die sich gerade umziehen.
Partys oder Konzerte
Ungewollte Nahaufnahmen von Fremden, die später in sozialen Medien auftauchen.
Nachbarschaftsstreit
Heimliche Aufnahmen im Garten oder durchs Fenster – häufig Ausgangspunkt von Ermittlungen.
Welche Strafen drohen?
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Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
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Bei Veröffentlichung können weitere Tatbestände (z. B. Verletzung des Urheberrechts, Beleidigung) hinzukommen.
Verteidigungsansätze
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Fehlender Vorsatz: Wusste der Beschuldigte, dass die Aufnahme verboten ist?
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Öffentlicher Raum: Nicht jede Aufnahme in der Öffentlichkeit verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich.
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Einwilligung der abgebildeten Person: Selbst eine konkludente Zustimmung kann entscheidend sein.
Fazit & Ihr nächster Schritt
Heimliche Aufnahmen sind schnell gemacht – und ebenso schnell strafbar.
Wer Post von der Polizei oder eine Vorladung erhält, sollte keine spontanen Erklärungen abgeben.
Dr. Ramazan Efe steht Ihnen als Strafverteidiger mit Erfahrung und klarer Strategie zur Seite.
📞 Kontaktieren Sie mich, bevor Sie sich äußern – oft gibt es Verteidigungsspielraum.