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Vorwurf der Beleidigung/Bedrohung...was tun?

Sie öffnen den Postkasten. Da ist eine Ladung der Polizei drin...Vorwurf "Beleidigung und Bedrohung".

Im Schreiben werden Sie zur Anhörung geladen.

 

Was tun Sie?

 

Sie gehen auf keinen Fall selbst hin und kontaktieren sofort einen Rechtsanwalt!

 

Auch wenn der Vorwurf der Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (bei Tätlicher Beleidigung ("Mittelfinger" bis zu zwei Jahren ) androht sowie Geldstrafe androht, sollten Sie dieses Delikt sind auf die lockere Schulter nehmen.

 

Beispiel:

Sie haben Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 € monatlich zum leben. Sie werden zu einer Geldstrafe verurteilt: 15 Tagessätze (weil nicht vorbestraft) zu je 50 € (1500/30 Tage). Das machen 750 € Geldstrafe. Und das nur bei Tagessätzen von 15. Wenn Sie mehr bekommen, wird es am Ende auch mehr zu zahlen sein.

 

Bei der Beleidigung müssen Sie wissen:

Diese wird nur auf Antrag verfolgt. Dh. wenn Sie wegen Beleidigung angezeigt werden, sollten auch Sie, sofern Sie meinen, selbst beleidigt worden zu sein, einen Strafantrag (§ 194 StGB) stellen. Ich helfe Ihnen gerne hierbei.

Im Verfahren einfach zu behaupten, dass auch der Andere Sie beleidigt habe, wird öfters mehr Erfolg versprechen (§ 199 StGB), wenn auch Sie einen Strafantrag zuvor gestellt haben.

 

Sie müssen wissen, dass bereits in einem sehr frühen Stadium ein Rechtsanwalt diese Angelegenheit ohne großen Aufruf im Ermittlungsverfahren ggf. gegen Auflagen erledigen (Einstellung)  kann. Ich helfe Ihnen sehr gerne.

 

Auch müssen Sie wissen, dass in den meisten Fällen es auf Zeugenaussagen ankommt, wobei der "angebliche Beleidigte" sich auf die Wortwahl der Beleidigung erinnern muss. Dies ist öfters sehr schwer, da Strafverfahren erst nach mehreren Monaten nach Ermittlungsaufnahme durchgeführt werden und es nicht auszuschließen ist, dass der "Beleidigte" sich an die genaue Wortwahl erinnert.

 

Öfters werden mit der Beleidigung auch eine  Anklage wegen Bedrohung erhoben. Auch diese kann man, wie die Beleidigung auch, gelegentlich bereits im Ermittlungsverfahren erledigen.

 

Wissen müssen Sie auch, dass solche Delikte wie "Beleidigung bzw. Bedrohung" auch im Privatklagewege (§§ 374 I Nr. 2, 5 StPO) erledigt werden können. Auch hier kann man mit richtigem Verhandlungsgeschick die Staatsanwaltschaft dazu veranlassen, dem "angeblichen Beleidigten" auf den Privatklageweg zu verweisen. Auch in diesem Falle wäre das Strafverfahren erledigt. Öfters werden die "angeblichen Beleidigten" dann keine Privatklage einschlagen, da Sie hierfür öfters einen Rechtsanwalt benötigen, der Geld kostet bzw. von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen wird.

 

 

Haben Sie eine Anklage bzw. eine Ladung wegen Beleidigung oder Bedrohung erhalten? Melden Sie sich zeitnah bei mir!

 

 

Dr. Ramazan Efe

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