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Heimliche Personalgesprächsaufnahme rechtfertigt fristlose Kündigung

Der folgende Fall wurde durch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 22.11.2016 - 18 Ca 4002/16) entschieden und durch das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigt (Urteil v. 23.08.2017 - 6 Sa 137/17). Urteil ist Rechtskräftig.

 

 

Fall (stark verkürzt) :

Ein Arbeitnehmer, der schon seit 25 Jahren in dem Unternehmen beschäftigt ist, wird abgemahnt, weil er wohl Mitarbeiter beleidigt habe.

 

Hierfür  fand ein Personalgespräch statt zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsrat. Was die Arbeitgeber erst später erfuhren: Der Arbeitnehmer nahm das Gespräch heimlich auf. Sein Handy lag sichtbar auf dem Tisch.

 

Nachdem der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigt er dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer wendet ein, dass er nicht wusste, dass eine Aufnahme nicht erlaubt sei. Ohne Erfolg.

 

Begründung:

 

Das Argument des Arbeitnehmers, er habe nicht gewusst, dass dies nicht erlaubt sei, wird nicht akzeptiert. Ihm wird vorgeworfen, dass er auch vorher bei seinem Rechtsanwalt sich erkundigen könne, ob dies erlaubt sei. Dies habe er schlicht unterlassen.

 

Weiterhin verletze die heimliche Aufnahme Grundrecht der übrigen Gesprächsteilnehmer (allgemeines Persönlichkeitsrecht), was stets zu berücksichtigen sein muss bei der Frage, ob fristlos gekündigt werden soll.


Es genügt auch nicht, dass das Handy sichtbar auf dem Tisch lag. Daraus muss der Arbeitgeber nicht entnehmen, dass hier das Personalgespräch aufgezeichnet wird. Vielmehr müsste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber sowie den Betriebsrat ausdrücklich auf die Aufzeichnung hinweisen.

 

Wichtig:

 

Personalgespräche sind Betriebsgespräche, die geheim bleiben müssen und nur unter Erlaubnis nach Außen gelangen dürfen bzw. die Möglichkeit hierzu geschaffen werden darf. Daher ist es von Bedeutung, dass man dem anderen Gesprächspartner zuvor mitteilt, dass das Gespräch aufgenommen wird.

 

Wird die Aufzeichnung verweigert, sollte meines Erachtens der Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommen, eine weitere Person (hier Arbeitskollegen) als Zeugen heranzuziehen, sofern ihm nicht ausreicht, dass ein Betriebsratsmitglied dabei ist. Diese (Arbeitskollegen) sollten jedoch nur am Gespräch passiv teilnehmen und mithören.

 

Da jeder Fall anders ist, bedeutet dieses Urteil nicht per se, dass jede heimliche Aufzeichnung eine fristlose Kündigung immer rechtfertigt. Es muss im Einzelfall geschaut werden.

 

Dr. Ramazan Efe

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