„Wir stellen nur "Katholiken/Muslime" etc. ein !...Geht das?

 

Am Bespiel einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 501/14) möchte ich heute kurz über den § 15 Abs. 2  Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sprechen.

 

 

Dieser Fall ist natürlich auch analog anwendbar auf Fälle, in denen bspw. eine Ablehnung in Einrichtungen andere Religionsgemeinschaften erfolgt, weil man nicht jener Religionsgruppe angehört.

 

 

Fall:

 

In der Stellenausschreibung der Beklagten heißt es: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“

 

Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt.

 

Stellungnahme:

 

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Entschädigungsregelung für den nicht angenommenen Bewerber. Der AGG regelt die Fälle, dass eine Benachteiligung im Grund unter anderem wegen der Religion nicht erlaubt ist. Die Folgen sind u.a. in § 15 AGG geregelt. Nach Abs. 2 dieser Norm hat der Benachteiligte einen Anspruch auf eine Entschädigung.

 

Dort heißt es:

 

(2) 1Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

 

Doch ausnahmsweise kann der Arbeitgeber natürlich die Religion als Ablehnungsgrund nennen…dies wäre zulässig. Die Rechtfertigung wegen der Ablehnung aus  religiösen Gründen ist in § 9 AGG geregelt. Dort heißt es unter Abs. 1:

 

„(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

 

 

 

In der oben zitierten Entscheidung hat der BAG festgestellt, dass eine Rechtfertigung der Benachteiligung dann zulässig ist,

 

„wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.“

 

Hieraus ist zu entnehmen, dass beispielsweise eine Ablehnung in einer evangelisch geführten Einrichtung nicht stets gerechtfertigt ist, weil man nicht „evangelisch ist“.

 

Nur dann, wenn die Religionsansicht für die Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung für die angebotene Stelle eine gerechtfertigte, wesentliche berufliche Anforderung darstellt, sollte eine Nichteinstellung wegen der „unpassenden Religion“ gerechtfertigt sein.

 

Mit anderen Worten: Die Religionsansicht muss für die konkrete Stelle von elementarer Bedeutung sein.

 

Bspw. Darf man meiner Ansicht nach eine konfessionslose Person nicht für eine Stelle als Gebäudereinigerin an einer christlichen Schule ablehnen. Denn für die konkrete Stelle (als Reinigungskraft) sollte die Religion keine große Bedeutung haben.

 

Praxis:

 

Sie werden feststellen, dass die meisten „Absagen“ sehr kurz gefasst sind und meistens ohne Begründung erfolgen.

 

Das liegt darin, weil die Stellenausschreiber ganz genau wissen, was auf Sie zukommt, wenn aus der Begründung eine möglicherweise Benachteiligung (bspw. Wegen Religion) zu entnehmen ist.

 

Sofern Sie sich für eine Stelle beworben haben, eine Absage erhalten haben und nachweisen können, dass Gründe vorliegen (Religion, Rasse, Geschlecht, Behinderung etc.), die tatsächlich für die Absage ursächlich sind, sollten Sie an eine Entschädigung vor dem Arbeitsgericht denken.

 

Meistens können Arbeitgeber vor Gericht nicht richtig erklären, wieso man gerade eine Absage erteilt hat. Die Absage erteilen ist einfach, sie zu begründen (aus Sicht der Stellenausschreiber) Haftungsanfällig und somit schwer.

 

 

Fristen beachten (§ 15 Abs. 4 AGG): 2 Monate

 

„(4) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. 2Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

 

Fristbeginn ist Erhalt der Ablehnung (wenn daraus die Benachteiligung zu entnehmen ist) oder Kenntnis über die Benachteiligung.

 

 

 

Haben Sie einen solchen Fall vorliegen? Kontaktieren Sie mich für eine Besprechung.

 

 

 

Dr. Ramazan Efe

 

(Rechtsanwalt)

 

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0