Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren

Dieser Beitrag behandelt die Frage einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren. Rechtsgrundlage ist hier § 69 StGB.

 

Darüber hinaus kann auch die Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) die Fahrerlaubnis, unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, entziehen. Hierfür hat die Verwaltungsbehörde eine eigene Anspruchsgrundlage aus der „Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)“. Die Fahrerlaubnisbehörde muss gem. § 3 III StVG jedoch den Abschluss des Strafverfahrens im Grunde abwarten.

 

 

 

Zum Strafverfahrens:

 

Fall: Dem Angeklagten wird vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben, bei der entweder einige Straßenverkehrsrechtliche Delikte möglicherweise begangen wurden oder das Fahrzeug irgendwie bei der Straftat eine Rolle spielt.

 

 

Begrifflichkeiten: Die Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein wird eingezogen.

 

 

Rechtsgrundlage ist § 69 StGB. Dort heißt es:

 

 

„(1) 1Wird jemand wegen einer

 

rechtswidrigen Tat, die er

 

bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,

 

verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,

 

so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis,

 

wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

 

2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

 

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

 

 

1.

der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

 

1a.

des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),

 

2.

der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

 

3.

des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

 

4.

des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

 

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

 

(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

 

 

 

Erklärung:

 

Die Entziehung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel zur Sicherung der öffentlichen Ordnung. D.h. Es handelt sich hierbei um eine präventive Maßnahme, die zukunftsorientiert ausgesprochen wird. Zukunftsorientierte Maßnahmen setzen voraus, dass Zukunftsprognosen getroffen werden müssen, dh. vom jetzigen Standpunkt aus her müssen Argumente vorgebracht werden, die dafür sprechen, dass sich in Zukunft nichts ändert bzw. es schlimmer wird.

 

Diese Prognose wird in Bezug auf die Voraussetzung „geeignet“ zum Führen von Kfz geprüft.  Hier spielt dann auch öfters „die Musik“ im Strafverfahren, wenn nicht die anderen Voraussetzungen Angriffspunkte bieten.

 

 

Wie bereits aus § 69 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, spielt die vorgeworfene Straftat der Staatsanwaltschaft für die Frage der möglicherweise Entziehung der Fahrerlaubnis eine große Rolle. Ist der Vorwurf einer der in Abs. 2 genannten Strafdelikte, so wird die „Ungeeignetheit“ in der Regel angenommen, sodass die Fahrerlaubnis entzogen wird. D.h. nunmehr muss die Verteidigung Argumente aufbringen, um die „Ungeeignetheit“ zu widerlegen, da das Gesetz festgelegt hat, dass bei den dort genannten Delikten die Ungeeignetheit angenommen werden darf. Hier hängt es vom Einzelfall ab, welche Argumente vorgebracht werden können.

 

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich „aus der (vorgeworfenen) Tat“ sich die Ungeeignetheit ergeben muss. Dh. sofern Argumente vorgebracht werden, die mit der konkreten Tat nicht im Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht berücksichtigt werden.

 

(Im Verwaltungsverfahren wird hingegen jedes Verhalten im Straßenverkehr (auch bspw. Handy am Steuer!) berücksichtigt.)

 

 

Wird die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen, so verhängt der Richter auch immer eine sog. Sperrfrist, § 69a StGB.

 

Diese Sperrfrist verbietet es dem Verurteilten, nach Entziehung der Fahrerlaubnis sofort wieder eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen. Ich nenne diese Sperrfrist auch eine „In-sich-gehen-Frist“, die dazu führt, dass der Verurteilte erst einmal reflektiert, wie es ist, ohne Führerschein zu sein.

 

Denn mehr als die Geld- bzw. Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt wird, spürt der Verurteilte die fehlende Fahrerlaubnis, weil dadurch seine „Mobilität“ eingeschränkt wird (abgesehen von öffentlichen Verkehrsmitteln).

 

Sofern Ihnen der Vorwurf einer der unter § 69 Abs. 2 StGB genannten Delikte gemacht wird, sollte sich Ihr Verteidiger frühzeitig um die Prüfung der Voraussetzungen des § 69 StGB „kümmern.“

 

 

Wenn der Antrag neu gestellt wird, muss man gegenüber der Verwaltungsbehörde die „Geeignetheit“ zum Führen von Kfz nachweisen.

 

 

Dr. Ramazan Efe

 

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