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Wichtiges zur „Mankoabrede“ im Arbeitsvertrag

 

1.    Was ist eine Mankoabrede? Wer ist betroffen?

 

Diesen Beitrag sollten insbesondere diejenigen lesen, die als Kassierer/in arbeiten bzw. eine andere Tätigkeit ausüben, bei der Sie über einen Gegenstand (Geld in der Kasse; Ware im Lager) die alleinige Verfügungsbefugnis und Zugriffsmöglichkeiten erhalten haben.

 

Es ist wahrscheinlich, dass insbesondere in einem solchen Fall der Arbeitgeber eine sogenannte „Mankoabrede“ im Vertrag mit Ihnen vereinbart hat, nach der Sie dafür einzustehen haben, wenn in der Kasse oder im Warenlager etwas fehlt. Dies ist eine verschuldensunabhängige Haftung!

 

Daneben können Sie bereits auch aus allgemeinen Haftungsregeln zur Verantwortung gezogen werden (Voraussetzungen strenger! Und verschuldensabhängige Haftung). Dabei haftet der Arbeitnehmer nicht für einfach fahrlässiges Verhalten, da diese über den sog. „innerbetrieblichen Schadensausgleich“ kompensiert wird.

 

 

 

2.    Wann ist eine Mankoabrede wirksam (=Was sind ihre Voraussetzungen?)

 

Da die Mankohaftung eine verschuldensunabhängige Haftung ist und somit für den „schwachen Arbeitnehmer“ sehr gefährlich sein kann, hat die Rechtsprechung folgende Voraussetzungen geschaffen, die alle vorliegen müssen, damit eine solche Vereinbarung wirksam ist. Fehlen diese Voraussetzungen, ist die Mankoabrede unwirksam, sodass der Arbeitgeber nicht auf dieser Grundlage Ersatz verlangen darf.

 

a.    Der Umfang der Haftung muss klar und unmissverständlich formuliert sein.

 

b.    Der Vertrag muss eine „Fehlgeldentschädigung“ enthalten, aus der der Arbeitnehmer ggf. Ansprüche des Arbeitgebers im Gegenüber „abdämpfen“ kann! Die Höhe dieser Fehlgeldentschädigung muss sich an dem Haftungsumfang der Mankoabrede (unter a.) bemessen. Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls nur bis zur Höhe des Mankogeldes haften (BAG 2.12.1999 NZA 2000, 715 [BAG 02.12.1999 - 8 AZR 386/98]; vgl. dazu Deinert AuR 2001, 25 ff.)

 

c.    Der Arbeitnehmer hat die ausnahmslos alleinige Verfügungsgewalt und die Zugangsmöglichkeit zu den Geld-und Warenbeständen.

 

 

 

3.    Wen trifft die Darlegungs- und Beweislast?

 

Der Arbeitgeber hat die Mankoabrede (einschließlich ihrer Gültigkeit, d.h. vor allem, dass das Risiko finanziell angemessen vergütet wird), den Schaden (das Manko und seine Höhe) und die haftungsbegründende Kausalität (d.h. die Tatsache, dass das Manko durch eine pflichtwidrige Handlung des Arbeitnehmers entstanden ist; insoweit genügt allerdings der Beweis, dass der Arbeitnehmer alleinigen Zugang zum Bestand hatte; BAG 11. 11. 1969 AP Nr. 49 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) darzulegen und zu beweisen.“

 

4.    Was passiert, wenn die Mankoabrede unwirksam ist?

 

Dann stellt sich die Frage, woraus der Arbeitnehmer möglicherweise haftet (bereits unter 1. Angedeutet). Dann geltend die vertraglichen und deliktischen Haftungsregelungen sowie Frage über die Haftungsbeschränkung wegen des sog. Innerbetrieblichen Schadensausgleiches.

 

Gehören Sie zu einem Berufszweig, in dem Ihnen etwas zur alleinigen Verwaltung übergeben wurde? Kontrollieren Sie Ihren Vertrag oder überlassen Sie mir die Kontrolle.

 

Dr. Ramazan Efe

 

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