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"Spontan“urlaub ohne Zustimmung durch den Arbeitgeber berechtigt zur Kündigung

Eine Pressemitteilung des LAG Düsseldorf (Az: 8 Sa 87/18) zu einem Sachverhalt, der während dieser Urlaubszeit nicht selten vorkommen sollte:

 

Der Fall (gekürzt):

 „Die Klägerin war seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten beschäftigt.  Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für den Donnerstag und Freitag, den 22. und  23.06.2017 genehmigten Urlaub.

 

Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr !!! (2 Stunden nach Ablauf der Gleitzeit) schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken.

 

Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“.

 

Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei.

Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09:26 Uhr antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat.

 

Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017.“

 

 Begründung (abstrakt):

In der mündlichen Verhandlung wies die 8. Kammer darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) rechtfertige.

 

Sie führte aus, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

 

Dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer (ca. 3 Jahre) zu Lasten der Klägerin aus.

Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem u.a. mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden.

 

 

Eigene Stellungnahme:

 

Aus § 7 Bundesurlaubsgesetz ist meines Erachtens das „Ob“ und das „Wie“ des Urlaubsanspruches zu entnehmen. Im Grunde müssen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

 

 Aber:

 Der Arbeitgeber darf u.a. aus „dringende betrieblichen Gründen“ die Wünsche des Arbeitnehmers unberücksichtigt lassen. Er muss/sollte diese betrieblichen Gründe jedoch substantiiert darlegen.

 

Das heißt: Der Arbeitgeber darf nicht ohne Grund einem Urlaubswunsch widersprechen.

Hat der Arbeitgeber nach diese Regelung ein Recht auf die Zustimmungsverweigerung (hier der Fall), so gilt das eigenmächtige Fernbleiben des Arbeitnehmers als ein „wichtiger Grund „ iS.d. § 626 BGB wegen Vertragspflichtverletzung und rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers.

 

 Mein Vorschlag:

Nicht eigenmächtig fernbleiben, sondern entweder eine vorherige nachweisbare Zustimmung einholen oder Nachweise sammeln, nach der die Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers als unberechtigt nachgewiesen werden kann. Der letzte Fall ist natürlich risikobehaftet.

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